Gehörlosensportverein Osnabrück v. 1958 e.V.
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Gründungsjahr und Eintragung
1. Der Verein führt den Namen: „Gehörlosensportverein Osnabrück v. 1958 e.V.“ und hat seinen Sitz in Osnabrück.
2. Als Gründungsjahr gilt 1958.
3. Die Vereinsfarben sind grün und weiß.
4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter der Nummer VR 1937 eingetragen.
5. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Gehörlosen Sportverband und dessen Fachverbänden, im Landessportbund Niedersachsen und dessen Fachverbänden.
§ 2 Aufgaben und Zwecke
1. Zweck des Vereins ist das Betreiben von Sport aller Art, besonders von Hörgeschädigten (Gehörlosen, Schwerhörigen, Spätertaubten und CI-Trägern), die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen gegenüber Einzelpersonen und Verbänden.
2. Seine Aufgaben sind:
a) Förderung des Leistungssports, ganz besonders der Sportjugend.
b) Durchführung von Sportveranstaltungen, Teilnahme an Sportveranstaltungen auf verschiedenen Ebenen des Sports.
c) Errichtung, Anmietung und Unterhaltung von Sportstätten.
d) Förderung und Unterstützung des Freizeit- und Breitensports aller hörgeschädigten Mitglieder.
3. Der Verein erkennt die DOSB-Rahmen-Richtung zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils neuesten Fassung ausdrücklich an und unterwirft sich der Strafgewalt des Deutschen Gehörlosen Sportverbandes e.V. (DGSV).
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten, auch bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins, keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
5. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
6. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3, Nr. 26a EStG für die Organmitglieder beschließen. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern über 18 Jahren
b) jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren
c) Fördermitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, besonders aber Hörgeschädigte (§ 2 Abs. 1).
3. Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen, und zwar sowohl natürliche als auch juristische Personen.
4. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist die schriftliche Zustimmung der/der gesetzliche Vertreter/s beim Aufnahmeantrag erforderlich, entsprechendes gilt für die Austrittserklärung. Mit dem Vereinsbeitritt und der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen und Vorgaben dieser Satzung sowie des Verbands (Landessportbund Niedersachsen e.V.), die ergänzenden Richtlinien und Ordnungen sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung an.
5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
6. Mit dem Vereinsbeitritt wird auch die grundsätzliche Zustimmung zur gebotenen Erfassung, Speicherung und zweckbestimmten zulässigen Nutzung der persönlichen Mitgliederdaten erteilt, die der Verein unter Berücksichtigung des Datenschutzes und des Vereinszweckes zu verwalten hat.
7. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält vom Vorstand eine Abschrift der gültigen Satzung.
8. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritt, durch Ausschluss (§ 4 b), durch Streichung aus der Mitgliederliste (§ 4 Abs. 10) oder durch den Tod des Mitglieds.
9. Der freiwillige Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung mit eigener handgeschriebener Unterschrift gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
10. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen länger als sechs Monate in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Ein Wiedereintritt der Mitglieder ist erst möglich, wenn die Fehlbeträge beglichen sind.
§ 4 a Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen der dem Verein zur Verfügung stehenden persönlichen und sachlichen Mittel sportlich oder ehrenamtlich zu betätigen und an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes ordentliche und passive Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied hat ferner Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung des Vereins sowie in der Versammlung der Vereinsabteilungen, in denen es sich sportlich oder ehrenamtlich betätigt.
3. Mit Vereinsaufgaben betraute Mitglieder können nicht hauptberuflich für den Verein tätig sein. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung für einzelne ehrenamtliche Mitglieder beschließen (§ 3 Abs. 7) (z. B. für Übungsleiter, Trainer etc.).
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten und zu befolgen, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern und die ihnen obliegenden Beiträge pünktlich zu leisten.
6. Mit der Beendung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Verein und dessen Vermögen.
§ 4 b Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seinen Zielen zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung, Gewalt, Zahlungsrückstand) gegeben ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschlussantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von vier Wochen mündlich oder schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitgliedes zu entscheiden.
4. Der Vorstand (§ 6) entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Der Ausschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der erweiterte Vorstand und
c) die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung.
2. Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Für die Ausübung des Ehrenamtes wird keine Vergütung gezahlt; jedoch kann der Vorstand bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung beschließen (§ 3 Abs.6).
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden (stellv. Vorsitzenden),
c) dem 1. Kassenwart,
d) dem 2. Kassenwart,
e) dem Schriftführer,
f) evtl. dem 2. Schriftführer und
g) dem Sportwart.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand wird bei der Jahreshauptversammlung (§ 8 Abs. 10) gewählt. Die Ausübung der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
4. Die Vorsitzenden sind für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
5. Beschlüsse bei den Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes (§ 7) werden mit einfacher Mehrheit erfasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
6. Die Sitzungsbeschlüsse sind klar und deutlich zu protokollieren. Sie müssen vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet werden. Das gilt auch für die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung, wenn in der Satzung keine andere Regelung zu finden ist. Der Vorstand kann aus dem Mitgliederkreis einen Protokollführer bestimmen, wenn der Schriftführer (§ 6 Abs. 11) verhindert ist.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
8. Für den Fall, dass in der Jahreshauptversammlung kein neuer 1. Vorsitzender gewählt werden kann, hat der bisherige 1. Vorsitzende für drei weitere Monate das Amt zu führen. Danach wird in einer außerordentlichen Hauptversammlung ein kommissarischer Vorsitzender für ein halbes Jahr gewählt. Wenn sich dann noch kein 1. Vorsitzender bereit erklärt hat, das Amt zu übernehmen, tritt § 17 ein.
9. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer einsetzen.
10. Die Kassenwarte haben die Kassengeschäfte zu erledigen. Sie haben mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassengeschäfte abzuschließen und den Kassenprüfern vorzulegen. Bei der Mitgliederversammlung ist den Kassierern durch die Mitgliederversammlung nach Prüfung durch die Kassenprüfer Entlastung zu erteilen.
Funktion der Kassenwarte:
a) Der 1. Kassenwart ist für das gesamte Kassenwesen und die Buchführung verantwortlich.
b) Der 2. Kassenwart ist für die Mitgliederdatenverwaltung verantwortlich.
11. Der Schriftführer führt den Schriftverkehr in Zusammenarbeit mit den beiden Vorsitzenden und erstellt von allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokolle.
12. Der Sportwart ist verantwortlich für die Sportabteilungen und schreibt die verschiedenen Sportveranstaltungen aus. Er ist ferner verantwortlich für den Sportbetrieb (z. B. Sporthallen) und die Spielerpässe, er arbeitet eng mit den Abteilungsleitern zusammen und hat die Termine und Veranstaltungen zu koordinieren.
§ 6 a Pflichten und Rechte des Vorstandes
1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
2. Verhandlungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder (§ 6 Abs. 1) anwesend sind.
3. Über Sitzungen des Hauptvorstandes ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
4. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
5. Der Vorstand ist berechtigt, zu seinen Sitzungen Mitglieder vorzuladen. Diesen Ladungen ist Folge zu leisten. Bei Nichterscheinen kann auf Bestrafung erkannt werden (§ 12).
6. Der Vorstand kann gegen Beschlüsse einzelner Abteilungen Einspruch erheben. Er hat Einspruch einzulegen, wenn ein Beschluss gegen die Vereinsinteressen oder gegen die Satzung verstößt. Der Einspruch hat bis zur Beschlussfassung durch den erweiterten Vorstand aufschiebende Wirkung.
7. Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter sind ausnahmsweise berechtigt, in Angelegenheiten, die dem erweiterten Vorstand zur Beschlussfassung vorbehalten sind, eine Entscheidung zu treffen,
a) wenn diese äußerst dringlich sind, und
b) ein Aufschub den Vereinsinteressen zuwiderläuft,
c) wenn der Verein durch weitere Verzögerung einen Vermögensverlust erleiden würde.
8. Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter haben jedoch in jedem Falle vorher die Einwilligung von mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied einzuholen. Die Angelegenheit ist dem erweiterten Vorstand in der nächsten Sitzung zur nachträglichen Zustimmung vorzulegen.
§ 7 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand (§ 6),
b) den Abteilungsleitern,
c) dem Jugendleiter (Jugendabteilung),
d) dem Beirat (bis zu 3 Personen) und
e) evtl. dem Eventsmitarbeiter (Festausschuss).
2. Der erweiterte Vorstand (§ 7 Abs. 1, außer b) und c)) wird bei der Jahreshauptversammlung (§ 8 Abs. 10) gewählt. Die Ausübung der Mitglieder des erweiterten Vorstands ist ehrenamtlich.
3. Jede Abteilung hat aus ihrer Mitte einen Abteilungsleiter für eine Amtszeit von zwei Jahren zu wählen. Abteilungsversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt, ebenfalls mit einer Tagesordnung.
4. Der Jugendleiter muss mindestens 16 Jahre alt sein. Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von den Jugendlichen des Vereins vor der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Nur Mitglieder vom 8. bis zum 25. Lebensjahr können einen Jugendleiter wählen. Der Vorstand kann einen geeigneten Jugendleiter vorschlagen, wenn kein Jugendleiter gewählt werden konnte.
5. Der Beirat soll zu jeder einberufenen Vorstandsitzung eingeladen werden. Er übt eine beratende Funktion aus und hat bei Sitzungen Rederecht.
6. Der Eventsmitarbeiter unterstützt den Vorstand bei der Durchführung von Eventsveranstaltungen (Sport- und Kulturveranstaltungen, z. B. Festabende, Treffpunkte).
§ 7 b Pflichten und Rechte des erweiterten Vorstandes
1. Der erweiterte Vorstand verhandelt und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
2. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich, es sei denn, dass eine Mitgliederversammlung sie aufhebt.
3. Der erweiterte Vorstand hat das Recht, jedem seiner Mitglieder das Misstrauen auszusprechen. Das betroffene Vorstandsmitglied gilt bis zu einer endgültigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (bei Hauptvorstandsmitgliedern) oder einer Abteilungsversammlung (bei Abteilungsvorstandsmitgliedern) als suspendiert und darf keine Funktion ausüben.
4. Ein Mitglied darf im erweiterten Vorstand höchstens zwei Ämter gleichzeitig bekleiden und hat dann für jedes Amt eine Stimme.
§ 8 Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf einberufen. Die Vereinsmitglieder werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Der Frist beginnt mit der Aufgabe der Einladung per Post oder per E-Mail an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliederadresse. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gesendet wurde. Die Versammlung kann auch hybrid verfolgt werden (online und Präsenz).
2. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmberechtigten
b) Verlesung des Protokolls über die letzte Jahreshauptversammlung
c) Erstattung des Jahresberichts durch den 1. Vorsitzenden
d) Sportbericht durch den Sportwart
e) Erstattung des Kassenberichts durch den Kassierer
f) Bericht der Kassenprüfer
g) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes, soweit dies erforderlich ist
h) Neuwahlen, soweit diese erforderlich sind
i) Beschlussfassung über Anträge
j) Verschiedenes
3. Die Mitgliederversammlung kann im Einverständnis mit dem geschäftsführenden Vorstand die Bildung neuer Fachsparten beschließen, ebenso die Auflösung von bereits bestehenden Fachsparten.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, nach den für ordentliche Mitgliederversammlungen geltende Bestimmungen einzuberufen, wenn 30 % der stimmberechtigen Mitgliedern es schriftlich unter Angaben von Gründen beantragen, oder der Vorstand dies für notwendig hält und auch einen entsprechenden Beschluss fasst, oder die Satzung geändert werden soll.
5. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden oder Stellvertreter eingegangen sein.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Nichtmitglieder haben bei Jahres- oder außerordentlichen Versammlungen keinen Zutritt.
7. Die anwesenden Mitglieder sind verpflichtet, bei den Jahres- oder außerordentlichen Versammlungen ihren Namen in die Anwesenheitsliste einzutragen.
8. Abstimmungen bei den Versammlungen geschehen öffentlich durch Handheben. In besonders wichtigen Fällen können Mitglieder eine geheime Abstimmung vorschlagen (Stimmzettel).
9. Die Mitgliederversammlung beschließt, wenn nichts anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
10. Die Jahreshauptversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren den Vorstand (§ 7). Wiederwahl ist zulässig.
11. Sie wählt zwei Kassenrevisoren, ebenfalls für vier Jahre. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Revisoren haben das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins jederzeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
12. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
a) den Haushaltsplan des Vereins,
b) die Satzungsänderung und
c) die Auflösung des Vereins.
13. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Besteht Zweifel darüber, ob ein Antrag eine Satzungsänderung zum Inhalt hat, dann entscheidet hierüber der Vorstand im Sinne des BGB. Ordnungen gelten nicht als Teil der Satzung, auch nicht im Sinne des § 25 BGB.
14. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Schriftführer geführt wird. Ist der Schriftführer verhindert, wird der Protokollführer aus dem Mitgliederkreis ausgesucht, oder er wird vom Vorstand vorgeschlagen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und drei weiteren Mitgliedern zu unterschreiben.
15. Die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend. Sie werden in einer vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnenden Verhandlungsniederschrift beurkundet und sind den Mitgliedern des Hauptvorstandes sowie den Abteilungen zuzuleiten.
§ 9 Wählbarkeit und Stimmrecht
1. Wählbar sind volljährige und vollgeschäftsfähige Mitglieder, die dem Verein ein Jahr angehören. (Ausnahme: bei § 7 Abs. 1 b-e gilt die einjährige Vereinsangehörigkeit nicht). Jedes Vorstandsmitglied hat das Sitzungsgeheimnis zu wahren, widrigenfalls ist es des Amtes zu entheben.
2. Alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind stimmberechtigt (außer § 7 Abs. 4).
§ 10 Beiträge und Gebühren
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliederbeiträge und – soweit von der Mitgliederversammlung festgelegt – eine Aufnahmegebühr und / oder Umlage zu leisten. Eine Umlage soll einen außerordentlichen Finanzierungsbedarf für ein größeres Projekt befriedigen (z. B. Bau eines Vereinsheimes) oder die Auflösung des Vereins verhindern.
2. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr durch Beschluss entschieden. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins verwendet werden, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen ein Mal pro Geschäftsjahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines einfachen Jahresmitgliederbeitrages erhoben werden.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen / Sparten unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Für die Sparten kann durch Beschluss ihrer Abteilungsversammlungen nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes ein eigener Spartenbeitrag erhoben werden.
4. Die Höhe der Eintrittsgelder für Spiele und Veranstaltungen werden von den zuständigen Abteilungen im Einverständnis mit dem geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.
5. Die laufenden Vereinseinnahmen sind in erster Linie für:
5.1 laufende Kopfsteuerabgaben der genannten Verbände, wobei die Abteilungen für ihre
a) Fachverbandsbeiträge aufkommen müssen,
b) laufende Miete für die Benutzung der Sportanlagen,
c) Zuschüsse für die Fahrkosten zu den Deutschen Meisterschaften für Gehörlose außerhalb Osnabrücks,
d) laufende Verwaltungskosten und
e) die Beschaffung von Sportgeräten.
5.2. Für andere Verwendungen ist eine Genehmigung des Vorstandes einzuholen.
5.3. Die Kosten für Seminargebühren, Schiedsrichterkurse, etc. werden übernommen
wenn das Mitglied seit mindestens ein Jahr dem Verein angehört. Bei unbegründeter Abwesenheit trägt das Mitglied die Kosten selbst. Im Krankheitsfall ist eine ärztliche Vorlage erforderlich.
6. Ehrenmitglieder und Ehrenvereinsvorsitzende sind beitragsfrei und umlagebefreit.
§ 11 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall nach Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gegründet (§ 8 Abs. 3).
2. Finden sich Interessenten für eine im Verein nicht betriebene Sportart, so können sie beim geschäftsführenden Vorstand die Bildung einer neuen Sparte im Verein beantragen.
3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die einzelnen Vorstandsmitglieder der Abteilung können jederzeit durch Beschluss der Abteilungsversammlung ihrer Funktion enthoben werden.
4. Die Abteilungsleitungen sind für den geordneten Sportbetrieb ihrer Abteilung verantwortlich. Sie haben die Vorarbeiten und Durchführung der sportlichen Veranstaltungen zu erledigen. Die Sportgeräte unterstehen ihrer Verwaltung.
5. Die Mitglieder des Vorstandes (§ 6) können an allen Sitzungen und Abteilungsversammlungen beratend teilnehmen. Der Vorstand (§ 6) ist von allen Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen aller Art rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann Veranstaltungen untersagen, wenn dieses im Vereinsinteresse liegt.
6. Es steht den Mitgliedern innerhalb des Vereins zu, in mehreren Sportarten aktiv Sport zu betreiben.
7. Abwerbungen und Diskriminierungen der Abteilungen untereinander im Verein sind verboten.
8. Die Abteilungsleiter haben die Haushaltspläne ihrer Abteilungen bis Ende Oktober eines Jahres für das nächste Geschäftsjahr an den Vorstand vorzulegen.
§ 12 Straf- und Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu berücksichtigen und einzuhalten. Insbesondere die Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und ihrer Mitarbeiter sind zu beachten und zu befolgen.
2. Es ist das Ziel des Vereins, ein sportliches und faires Miteinander unter den Mitgliedern zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere auch das ordnungsgemäße Verhalten in den Sportanlagen sowie in den sonstigen Trainingsstätten, die der Verein nutzt.
3. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach dieser Satzung zum Vereinsausschluss (§ 4 b) führen kann, kann auch eine der folgenden Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) angemessene Geldbuße,
d) befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb sowie von der Teilnahme und Startberechtigung an sportlichen Veranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfen oder
e) Amtsenthebung.
4. Das erforderliche Verfahren und die Ermittlungen zum Sachverhalt werden durch den Vorstand eingeleitet.
5. Der betroffenen Person ist vor Verhängung der Maßnahme Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben, um sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern zu können (rechtliches Gehör).
6. Hält der Vorstand nach Durchführung der Ermittlungen eine Vereinsstrafe (§ 12 Abs. 3) für erforderlich, so entscheidet er mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Beschlusswege. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
7. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den erweiterten Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet der erweiterte Vorstand abschließend.
§ 13 Ehrungen
1. Mitglieder können für außerordentliche sportliche Leistungen, für langjährige Vereinszugehörigkeit sowie für besondere Verdienste um den Verein und den Sport im Allgemeinen geehrt werden.
2. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder können von den Mitgliedern bzw. erweiterten Vorstand vorgeschlagen werden. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Ehrenmitgliedschaft.
3. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder erhalten besondere Urkunden und sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 14 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden
Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS- GVO.
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 15 Rechtsgrundlage und Haftung
1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung, sowie der Satzungen des Landessportbundes Niedersachsen und des Deutschen Gehörlosen Sportverbandes mit seinen Gliederungen geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsmäßig zuständigen Stellen hierfür eine Sondergenehmigung erteilt wird.
2. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der durch den Landessportbund Niedersachsen e.V. abgeschlossenen Sportversicherung „Sporthilfe Niedersachsen“ (Versicherungsschutz A.I. und II. und B.I. bis VI.) (Nachweis einsehbar beim 1. Vorsitzenden).
3. Jeder Sport innerhalb des Vereins beruht auf der Grundlage der Freiwilligkeit. Daraus folgt, und dies wird von den Mitgliedern ausdrücklich anerkannt, dass sie, ihre Erziehungsberechtigten oder Erben Ansprüche aus erlittenen Unfällen nicht gegen den Verein geltend machen können, soweit diese nicht durch die genannte Versicherung gedeckt sind. Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Das Vereinsvermögen, das bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhanden ist, wird so verwendet, dass zunächst die vorhandenen Schulden damit abgedeckt werden, die entweder aus dem Vereinsbetrieb oder aus Verträgen mit dritten Personen entstanden sind. Alles übrig gebliebene Vermögen wird zu treuen Händen der Stadt Osnabrück oder des Landessportbundes Niedersachsen e. V. übergeben, die/der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für einen neuen Gehörlosen- Sportverein (gemeinnützig), sobald sich ein solcher später wieder bildet.
§ 17 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.02.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung am 12.02.2026 in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
